Erbrecht

Erbrecht


Das Warten auf die richtige Gelegenheit lässt meistens die Cheancen zur zivilrechtlichen uns steuerlichen Gestaltung verstreichen und zwingt Ihnen oder Ihren Angehörigen dann die eingetretene Realität auf. Wir zeigen Ihnen gern, wie man die Erbfolge und die damit in Zusammenhang stehende Erklärungen, wie Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, optimal und interessengerecht gestalten kann.


Was sind notwendige Entscheidungen für den Todesfall?

Die meisten auftretenden Fragen sind in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit vielfach diskutiert worden. Es sind die Fragen zur Betreuungsverfügung, gesonderte Vollmachten für den Fall der Betreuung, gegebenenfalls Auswahls eines Betreuers, Schenkung zu Lebzeiten des Erblasser, steuerrechtliche Gestaltung von Testamenten, Regelung von Unternehmensnachfolgen und natürlich die Regelung des Sterbefalls selbst mit Regelung zur Art und Weise und der Sicherung der Beerdigung.


Ist es sinnvoll ein Testament zu errichten?

Obwohl manche/r nach dem Prinzip lebt, dass ihm/ihr alles nach dem Versterben egal sein kann, möchten doch viele Menschen, dass mit ihrem Nachlass sinnvoll umgegangen wird und Streitigkeiten unter den potenziellen Erben vermieden werden. Nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht in Deutschland keine Pflicht zur Testamentserrichtung. Falls keine Verfügung Todeswegen vorliegt, bestimmt sich das Erbrecht der Nachkommen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Dies kann mithin die Konsequenz haben, dass Personen, die man aus verschiedenen Gründen nicht bedenken wollte, Erben werden.


Übertragungen zu Lebzeiten

Wenn Sie schon zu Ihren Lebzeiten  alles oder Teile Ihres Vermögens übertragen, dann gehören Sie zu den wirklich vorausschauenden Menschen. Sie können sich in Ruhe überlegen, welche steuerlichen Vorteile es hat, rechtzeitig unter Ausschöpfung alle Steuerfreibeträge, Ihr Vermögen zu übertragen. Die Übertragung bedeutet nicht, dass Sie die vollständige Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen verlieren. Sie können z.B. Haus und Grund übertragen und sich ein Wohnrecht eintragen lassen. Dieses kann mit Leistungen zur Wart und Pflege verbunden sein. Die am geläufstige Variante der lebzeitigen Übertragung dürfte die des Nießbrauchsvorbehaltes sein. Hier wird das Eigentum an Haus/Wohnung übertragen. Der Übergeber bleibt jedoch Nutzer des Hauses und kann seine Erträge wie Mieten etc. einziehen.

Zu beachten ist, dass eventuell Pflichtteilsberechtigte, Ehegatten, Kinder oder deren Abkömmlinge oder Eltern, sofern keine Kinder vorhanden sind, nur in Ausnahmefällen von der Erbfolge ausgeschlossen werden können.  Der Pflichtteil von Erbberechtigten ist nur in Ausnahmefällen auszuschließen. Die Erbfolgeplanung sollte daher dazu genutzt werden, dass Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten etwas erhalten und in einer notariellen Vereinbarung gleichzeitig auf ihren Pflichtteil verzichten. Sie haben dann als späterer Erblasser schon jetzt die Gewissheit, dass Ihr letzter Wille auch so erfüllt wird.

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